„3G-Regel“ im Betrieb ab 24.11.2021 – kein „3G“ für Fahrgäste in Taxen und Mietwagen sowie für Schülerverkehre
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Novellierung des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet. Das Gesetz wurde am 23.11.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/ und tritt am 24.11.2021 in Kraft.
Ein wesentlicher Bestandteil der gesetzlichen Neuregelungen ist die Einführung einer sog. „3G-Regelung“ in § 28b Abs. 1 IfSG. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben.
Der VSPV gibt folgende Hinweise und Empfehlungen zur Umsetzung in den Mitgliedsunternehmen:
• Wenn Sie in Ihrer Zentrale oder auf Ihrem Betriebsgelände „physische Kontakte“ der Mitarbeiter untereinander ausschließen können (Einzelbüros, Verkehrsregelung im Treppenhaus und Flur), brauchen Sie die „3G-Regel“ nicht anwenden; Soweit betrieblich möglich und zum Infektionsschutz notwendig, müssen Sie als Arbeitgeber sog. „Home-Office“, also die Möglichkeit, Büroarbeiten in der Wohnung des Beschäftigten durch diesen erledigen zu lassen, anbieten.
• Die Autos eines Betriebes sind nicht Betriebsgelände im Sinne des Gesetzes – soweit Fahrer in das ihnen zugewiesene Fahrzeug ohne Betreten des Betriebsgeländes einsteigen können, gilt die „3G-Regel“ ebenfalls nicht.
• Soweit „3G“ im Betrieb anzuwenden ist, müssen die Mitarbeiter einen Nachweis über Impfung, Genesung oder einen Test mitbringen, alternativ kann ein Test auch im Betrieb durchgeführt werden, dafür hat der Mitarbeiter 45 Minuten vor Schichtbeginn im Betrieb zu erscheinen.
Das alles sind gesetzliche Pflichten, die nicht verhandelbar sind.
Nähere Informationen zu Durchführung und Hintergründen:
Als Nachweise über den Status als geimpft, genesen und getestet gelten
• der Impfnachweis einer vollständigen Impfung gegen SARS-CoV2 nach der jeweils gültigen Definition der Coronavirus-ImpfV (auch sechs Monate nach Ablauf der zweiten Corona-Impfung gelten Personen nach derzeitiger Rechtslage weiterhin als vollständig geimpft!),
• der Genesenennachweis, dass eine Infektion mit SARS-CoV2 nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
• eine aktuelle – d.h. arbeitstägliche – Bescheinigung über die Durchführung eines Coronatests (Antigenschnelltest) mit negativem Ergebnis (sog. Testnachweis), bei dem die Testung nicht länger als 24 Stunden oder ein PCR-Test nicht länger als 48 Stunden zurückliegt.
Gemäß § 2 Nr. 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) ist ein Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-Vitro-Diagnostik erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus bestimmt und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer gemäß § 11 Abs. 1 Medizinproduktegesetz erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind und die zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt (Ausnahme: PCR-Test 48 Stunden).
Beschäftigte können im Betrieb ihren Impf- oder Genesenennachweis vorlegen und hinterlegen. Der Arbeitgeber darf diese Daten zumindest bis zum 19. März 2022 verarbeiten. Er muss sie aber vertraulich behandeln und darf sie nicht an unbefugte Dritte weitergeben.
Diejenigen Beschäftigten, die keinen Impf- oder Genesenennachweis erbringen, müssen täglich einen Testnachweis vorlegen.
Der Test kann
• von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung vorgenommen und überwacht werden (sog. Teststellen und Testzentren) oder
• im Rahmen der betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnisse oder Erfahrung besitzt, durchgeführt werden.
Verantwortlich für die Beibringung des Testnachweises sind die Beschäftigten. Das kann z.B. durch einen Antigen-Schnelltest (sog. Bürgertest) geschehen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Sofern der Testnachweis durch einen PCR-Test erfolgt, darf dieser nicht älter als 48 Stunden sein.
Der Nachweis mittels Antigen-Schnelltest als Selbsttest ist zulässig, wenn der Test unter Aufsicht einer entsprechend geschulten Person durchgeführt wird. Es ist daher nicht möglich, den Beschäftigten Selbstteste mitzugeben, damit sie den Test vor Arbeitsbeginn zu Hause durchführen und z.B. durch Foto des Testergebnisses dokumentieren.
Bietet der Arbeitgeber im Rahmen seiner Verpflichtung aus § 4 Corona-ArbSchV den Beschäftigten lediglich Selbsttests (ohne Aufsicht) an, genügen diese daher nicht dem Testnachweis im Sinne des § 28b Abs. 1 IfSG. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten zweimal wöchentlich Tests durch entsprechend geschultes Personal im Sinne des § 2 Nr. 7 SchAusnahmV anzubieten. Eine Verpflichtung hierzu ergibt sich nach unserem Verständnis weder aus § 4 Corona-ArbSchV noch aus § 28b Abs. 1 IfSG. Bietet der Arbeitgeber ausschließlich Selbsttests in Eigenanwendung an, hat der Arbeitnehmer daher arbeitstäglich den Nachweis eines auf seine Kosten oder ggf. als Bürgertest durchgeführten Coronatests vorzulegen.
Der Test ist regelmäßig vor Betreten der Arbeitsstätte durchzuführen, es sei denn, Arbeitgeber bieten den Beschäftigten die Testung unter Aufsicht im Betrieb an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der 24- bzw. 48-Stunden Frist ist der Zeitpunkt des Zugangs zur Arbeitsstätte bzw. des Tests im Betrieb.
Die Kosten der Testungen trägt, soweit nicht die kostenlose Bürgertestung in Anspruch genommen wird, der Arbeitnehmer. Etwas anderes gilt dann, wenn die Arbeitnehmer eine angebotene Testung mit Nachweis des Arbeitgebers gemäß § 4 Corona-ArbSchV in Anspruch nehmen. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber die Kosten von zwei Testungen in der Woche. Zu einem solchen Angebot ist der Arbeitgeber aber u.E. nicht verpflichtet.
Die für die Durchführung des Tests und die Kontrolle und Dokumentation durch den Arbeitgeber aufgewendete Zeit ist keine Arbeitszeit, die der Arbeitgeber zu vergüten oder dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben hat. Es ist auch keine Arbeitszeit i.S.d. Arbeitszeitgesetzes. Dies gilt u.E. auch für die Durchführung einer vom Arbeitgeber gemäß § 4 Corona-ArbSchV angebotenen Testung unter Aufsicht und dann, wenn es bei der Kontrolle und Dokumentation der 3-G-Nachweise zu Wartezeiten vor dem Zutritt zur Arbeitsstätte kommt. Der Arbeitnehmer hat dies bei seiner zeitlichen Planung zu berücksichtigen.
Arbeitnehmern, die den Nachweis über den Status als geimpft, genesen oder getestet verweigern,
muss
der Arbeitgeber den Zugang zur Arbeitsstätte verwehren bzw. zum Verlassen des Betriebsgeländes auffordern.
Ohne einen aktuellen Impf- oder Genesungsnachweis bzw. einen aktuellen negativen Coronatest bietet der Arbeitnehmer seine Arbeitsleitung nicht ordnungsgemäß an mit der Folge, dass die Vergütungspflicht entfällt. Allerdings gilt dies nur dann, wenn die Beschäftigten ihre Arbeitsleistungen nicht im Homeoffice erbringen können. Ist das nicht der Fall, z.B. bei Tätigkeiten, die nicht im Homeoffice erbracht werden können, muss der Arbeitgeber das nicht ordnungsgemäße Angebot der Arbeitsleistung nicht annehmen. Der Arbeitgeber gerät nicht in Annahmeverzug (§ 615 BGB). Der Arbeitnehmer verliert seinen Vergütungsanspruch und verhält sich vertragswidrig.
Der Verstoß gegen die 3-G-Nachweispflicht vor Betreten der Arbeitsstätte oder des Unternehmens ist für den Arbeitnehmer gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 11b bis 11 d IfSG bußgeldbewährt.
Der Arbeitgeber haben die Beschäftigten in barrierefrei zugänglicher Form über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren (z.B. durch Veröffentlichung im Intranet, Rundmail, Aushang am Schwarzen Brett; § 28b Abs. 1 S. 3 IfSG).
Arbeitgeber haben die „3G“-Nachweispflicht durch geeignete Kontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren.
Stichprobenartige Kontrollen genügen nicht. Eine sichere Kontrolle kann beispielsweise durch geeignete technische Lösungen (z.B. die CovPass-App oder Corona-Warn-App) erfolgen. Dabei genügt bei Geimpften und Genesenen (diese bis sechs Monate nach Infektion, s.o.) die einmalige Prüfung und deren ordnungsgemäße Dokumentation.
Mit der Kontrolle und Dokumentation der Nachweiskontrolle ist unweigerlich eine Verarbeitung von Beschäftigtendaten verbunden. § 28b Abs. 3 S. 3 IfSG erlaubt Arbeitgebern, die personenbezogenen Daten der Beschäftigten im Hinblick auf ihren Impf- oder Genesungsstatus oder den Testnachweis zu verarbeiten, soweit es zur Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflicht des Abs. 3 S. 1 erforderlich ist. Sofern Beschäftigte regelmäßig Testnachweise vorlegen, sind sie nicht verpflichtet, Auskunft über ihren Impf- oder Genesungsstatus zu geben. Ein generelles Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten wird durch § 28b IfSG nicht begründet.
Gemäß § 28b Abs. 3 S. 4 IfSG dürfen Daten zum Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten auch verarbeitet werden, soweit es zu Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5 und 6 ArbSchG erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat insoweit von der Öffnungsklausel in Art. 9 Abs. 2 Buchst. i) DSGVO Gebrauch gemacht.
Die Verarbeitung der „3G“-Nachweise durch den Arbeitgeber bei Zutritt zur Arbeitsstätte bzw. vor Arbeitsaufnahme aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich, um die Weiterverbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz zu begrenzen. Dies gilt auch für die Datenverarbeitung zum Zwecke der Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts. Durch Verweis auf § 22 Abs. 2 BDSG werden die Grundrechte und Interessen der Betroffenen hinreichend berücksichtigt.
Sofern der Arbeitgeber seiner Kontroll- und Dokumentationspflicht für seine Beschäftigten (sowie für Dritte) nicht oder nicht richtig nachkommt, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden (§ 73 Abs. 1a Nr. 11d. IfSG)
In Taxen und Mietwagen gilt „3G“ nicht, also keine Kontrolle der Fahrgäste notwendig – und auch nicht zulässig! Grund: „3G“ gilt im Öffentlichen Personenverkehr, dazu gehören auch die Taxen und die Schülerverkehre, diese sind aber ausdrücklich ausgenommen. Mietwagen sind Teil des privaten Personenverkehrs, daher gilt „3G“ ohnehin nicht. Für alle Verkehre gilt jedoch Maskenpflicht für Fahrer und Fahrgäste.